Per September 2023 wird es Veränderungen im Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) geben. Mit der Anpassung soll vor allem der Schutz von personenbezogenen Daten unterstützt werden. Auch sollen Unternehmen und Organisationen striktere Regeln diesbezüglich erhalten. Vor allem im Bereich des datengetriebenen Marketings wird dies wichtig sein. In diesem Artikel wollen wir die konkreten Anpassungen genauer betrachten.
Per 01. September 2023 wird das neue Gesetz in Kraft treten. Nicht in allen Fällen ist eine Einwilligung in die Datenerhebung und -verarbeitung notwendig. Die gesamten Anpassungen gelten für natürliche Personen, kommerzielle und nichtkommerzielle Organisationen, die Daten von Schweizer Bürgern verarbeiten. Es betrifft jedoch nicht juristische Personen.
Die Daten müssen von Organisationen datenschutzkonform verarbeitet werden. Dies gilt auch dann, wenn sie Dritte (z.B. Lieferanten) für die Datenverarbeitung verantwortlich machen. Alle Verarbeiter sind dabei verpflichtet, den Datenschutz und die Sicherheit einzuhalten.
In Bezug auf das extraterritoriale Recht gilt, dass Organisationen, die mit
personenbezogenen Daten arbeiten, ihren Sitz nicht in der Schweiz haben müssen. Es erlaubt jedoch nicht die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Schweiz in andere Länder, die nicht über eine Angemessenheitsvereinbarung verfügen. Nur dann ist es erlaubt, wenn die Einwilligung des Nutzers besteht.
Das DSG erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne die Einwilligung. Ausser in bestimmten Situationen.
Dazu zählen die Folgenden:
Das DSG lässt neben der Einwilligung auch andere Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung zu. Dies jedoch in einem kleineren Umfang, als die DSGVO. Benötigt es eine Einwilligung, ist diese vor oder zum Zeitpunkt der Datenerhebung erforderlich. Auch hier gilt, dass die Einwilligung nach dem Datenschutzgesetz in Kenntnis der Sachlage und freiwillig passieren muss. Consent Management Plattformen bieten
datenschutzkonforme Nutzerbenachrichtigungen. Hierfür können mehrere Konfigurationen mit Geolokalisierung genutzt werden. So kann sichergestellt werden, dass die Regeln der DSGVO oder des DSG je nach Nutzer:innen Standort eingehalten werden.
Es gilt die Regel, dass betroffene Personen immer vor der Datenerfassung benachrichtigt werden müssen, selbst wenn keine Einwilligung von Nöten ist.
Auch Unternehmen müssen Nutzer:innen informieren. Dies kann in Form einer
Datenschutzerklärung auf der Website geschehen. Hierfür benötigt es:
Prinzipiell haben Personen die folgenden Rechte:
Das
neue Datenschutzgesetz wird sicherlich strenger ausfallen und es ist durchaus wichtig, dass man sich früher oder später damit auseinandersetzt. Insbesondere dann, wenn man eine Website besitzt.
Quelle: Webrepublic.com
Lisa-Marie hat 2018 Publizistik und Kommunikationswissenschaften abgeschlossen und arbeitet bei netpulse AG als Projektleiterin für Google Ads. Sie informiert über SEO und führt Schulungen durch.
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